Übersicht
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Abmeldung bei der Meldebehörde
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Allgemeine Hinweise zu den Formblättern - Anschreiben
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Anforderung einer Personenstandsurkunde
Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.
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Anmeldung bei der Meldebehörde
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen.
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Anmeldung zur Hundesteuer, Abmeldung
Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.
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Anmeldung zur Spielgerätesteuer
Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.
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Antrag auf Ablagerung von Erd- und Abbruchmaterial auf Erddeponien
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Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
Hiermit können Sie eine Straßensperrung für Bauarbeiten nach § 45 StVO beantragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. -
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Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte
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Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit
Wer in den Binnen- und Küstengewässern Schleswig-Holsteins fischen möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. In Schleswig-Holstein erhält in der Regel nur derjenige einen Fischereischein, der eine Fischereischeinprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt. -
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Antrag auf Befreiung von der Stellplatzpflicht
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Antrag auf einen Kinderpass (-ausweis)
Vergessen Sie bitte Ihre Unterschrift nicht.
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen. -
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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 StVO
Mit diesem Antrag können Sie eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot) oder nach der Ferienreiseverordnung in der derzeit gültigen Fassung beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
Hiermit können Sie eine Erlaubnis nach § 34 GeWO beantragen.
§ 34 Gewerbeordnung in der Fassung vom 16. Juni 1998
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung i. d. Fassung vom 1. Juni 1976, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 zweites GewO-Änd. Gesetz vom 16. Juni 1998)
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (i.d.R. die Ordnungsämter der kreisfreien Städte oder Landkreise). Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
- Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
- Der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt in eigenem Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab. -
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Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (nach § 21 FeV)
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen.
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Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung einer Baustelle
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Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis nur für Kl. 3
Diese Umstellung ist nur für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 gedacht. Sie enthält auf diese Klasse abgestimmte Umstellungstypen.
Die Umstellung ist freiwillig. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten und werden bei der Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.
Dem Vordruck ist ein allgemeines Merkblatt zur Umstellung von Fahrerlaubnisklassen beigefügt, welches die Zuordnung der alten und neuen Klassen tabellarisch darstellt. Zudem enthält es wichtige Hinweise für Inhaber der Klassen 2 und 3 sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen. -
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Antrag auf Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts in einen Kartenführerschein
Die Umstellung der bisherigen Fahrerlaubnisklassen ist freiwillig. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten und werden bei der Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen. -
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Antrag auf Vermessung
Dieser Antrag ist notwendig zur Neuvermessung einer Grundstücksfläche z. B. bei Grundstücksteilungen nach § 19 des Baugesetzbuches (BauGB), Landesbauordnung bei Kauf oder Tausch, zur Grenzermittlung, Grenzwiederherstellung, Straßenvermessung, Umlegung, Grenzregelung, usw.
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Antrag über die Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Grundstückes
Dieser Antrag dient der Wertermittlung von bebauten und nicht bebauten Grundstücken.
Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erben, Testamentsvollstrecker, Hypothekengläubiger, Bevollmächtigte, Behörden, Gerichte usw. -
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Antrag zur Aufstellung eines Grabmals
Die Aufstellung eines Grabmals darf erst vorgenommen werden, wenn der eingereichte Antrag genehmigt und die Genehmigungsgebühr gezahlt ist. Für die Aufstellung von Grabmälern gelten die Bestimmungen der Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Zur Vermeidung von Nachteilen empfiehlt es sich, sich vor der Bestellung von Grabmälern die genaue Kenntnis dieser Bestimmung zu verschaffen. Für die Standsicherheit eines Grabmals haftet grundsätzlich der Besteller bzw. Nutzungsberechtigte der fraglichen Grabstelle. Das Grabmal ist mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden. Die Zeichnungen sind mit genauen Zahlen über die tatsächlichen Masse zu versehen. Maßstäbliche Zeichnungen müssen ebenfalls eingeschriebene Maßzahlen enthalten. Ein genehmigtes und aufgestelltes Grabmal darf ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht verändert oder zur Änderung entfernt werden; auch die Entfernung des Grabmals muss die Friedhofsverwaltung genehmigen.
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Bauantrag/Bauanzeige im verkürzten Verfahren
Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung (LBO)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO kommt für die in § 69 Abs. 1 LBO genannten Vorhaben zur Anwendung, wenn die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise – von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind.
Genehmigungsfreistellung nach § 68 Landesbauordnung (LBO)
Die Genehmigungsfreistellung kommt für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO zur Anwendung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 LBO erfüllt sind und die Bauvorlagen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes aufgestellt sein.
Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung (LBO)
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO kommt bei Sonderbauten (§ 51 Abs. 2 LBO), bei bauvorlageberechtigten Personen nach § 65 Abs. 4 LBO und in den Fällen des § 65 Abs. 2 LBO zur Anwendung.
Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 Landesbauordnung (LBO) -
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Beiblatt zur Anmeldung bei der Meldebehörde
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen.
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Berechnung des Bruttorauminhalts (BRI) nach DIN 277 Teil 1
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Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
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Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftmandat
Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist freiwillig.
Die Bank muss über den jeweiligen Zahlungsgrund (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer) unterrichtet werden.
Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt bis zum Widerruf
Bitte achten Sie auf eine ausreichende Deckung des Kontos, andernfalls ist das kontoführende Geldinstitut nicht verpflichtet, den Abbuchungsaufträgen zu entsprechen. -
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Erteilung/ Änderung einer Waffenbesitzkarte/ eines Munitionserwerbscheins
Zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WffG), Waffenscheines (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG), zum Munitionserwerb (§ 10 Abs. 3 WffG), als Jäger (§ 13 WaffG), als Sammler oder Sachverständiger (§§ 17, 18 WaffG), als gef. Person (§ 19 WaffG), als Bewachungsunternehmen (§ 28 WaffG) sowie zur Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis (§3 Abs. 3 WaffG).
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Formblatt 1 - Antrag BAföG
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund
der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die
Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn Sie eine Sozialleistung beantragt haben
oder beziehen, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen werden
(§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). -
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Formblatt 2 - Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte
Zur Erteilung der Bescheinigung sind die Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute gemäß § 47 BAföG
verpflichtet.
Falls Sie von Ihrer Hochschule nach Ihrer Einschreibung einen Faltbogen (Leporello) mit Immatrikulationsbescheinigungen erhalten haben, ist davon ein Exemplar für Ihren BAföG-Antrag bestimmt.
Es ist beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen und gilt als Ersatz für das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt 2. -
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Formblatt 3 - Erklärung des Ehegatten/ Vaters/ der Mutter
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 47 BAföG i.V.m. § 60
Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben
sind aufgrund der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) für die Entscheidung über den Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). -
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Formblatt 4 - Zusatzblatt für Ausländer/innen
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund
der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die
Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn Sie eine Sozialleistung beantragt haben
oder beziehen, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen werden
(§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Beantwortung sämtlicher Fragen ist zur Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erforderlich
(§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 4 und 55). -
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Formblatt 5 - Bescheinigung nach § 48 BAföG
Hinweis: Zur Erteilung der Bescheinigung sind die Ausbildungsstätten
und Fernlehrinstitute gemäß § 47 Bundesausbildungsförderungsgesetz
verpflichtet. -
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Formblatt 6 - Zusatz zum Antrag auf BAföG für eine Ausbildung im Ausland
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund
der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die
Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn Sie eine Sozialleistung beantragt haben
oder beziehen, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen werden
(§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). -
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Formblatt 7 - Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund
der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die
Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn Sie eine Sozialleistung beantragt haben
oder beziehen, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen werden
(§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). -
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Formblatt 8 - Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG
Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle für die
Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn Sie eine
Sozialleistung beantragt haben oder beziehen, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen
werden (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). -
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Gewerbe - Abmeldung
Gewerbeanzeige
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte, selbstständige, nicht sozial unwerte und erlaubte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird. Einige Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Ausübung freier Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens) unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
Eine "Gewerbe-Abmeldung" ist zu erstatten, wenn:
- der Betrieb aufgegeben
- der Betrieb weg nach außerhalb verlegt
- der Betrieb an einen anderen Gewerbetreibenden übergeben
- die Rechtsform (zum Beispiel von Einzelgewerbe in juristische Person) gewechselt
wird.
Voraussetzungen zur Erstattung einer Gewerbeanzeige
Grundsätzlich gibt es hierfür keine besonderen Voraussetzungen. Bestimmte Tätigkeiten erfordern jedoch eine Erlaubnis oder (handwerksrechtliche) Zulassung; andere Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig.
Die Gewerbemeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbemeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Rechtsgrundlage
§§ 14, 15, 55c Gewerbeordnung (GewO) -
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Gewerbe - Anmeldung
Gewerbeanzeige
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte, selbstständige, nicht sozial unwerte und erlaubte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird. Einige Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Ausübung freier Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens) unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
Eine "Gewerbe-Anmeldung" ist zu erstatten, wenn:
- ein Gewerbebetrieb (erstmals) aufgenommen
- der Betrieb von außerhalb verlegt wird
- der Betrieb durch Kauf oder Pacht von einem Vorgänger übernommen wird
- sich die Rechtsform ändert (zum Beispiel: Umwandlung von Einzelunternehmen in juristische Person)
wird.
Voraussetzungen zur Erstattung einer Gewerbeanzeige
Grundsätzlich gibt es hierfür keine besonderen Voraussetzungen. Bestimmte Tätigkeiten erfordern jedoch eine Erlaubnis oder (handwerksrechtliche) Zulassung; andere Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig.
Die Gewerbemeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbemeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Rechtsgrundlage
§§ 14, 15, 55c Gewerbeordnung (GewO) -
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Gewerbe - Ummeldung
Gewerbeanzeige
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte, selbstständige, nicht sozial unwerte und erlaubte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird. Einige Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Ausübung freier Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens) unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
Eine "Gewerbe-Ummeldung" ist zu erstatten, wenn:
- der Betrieb innerhalb der Kommune verlegt
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt, das heißt, wenn Sie eine andere / weitere Tätigkeit ausüben (zum Beispiel: Branchenwechsel)
- der Betrieb auf weitere (bisher) nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen ausgeweitet
wird.
Voraussetzungen zur Erstattung einer Gewerbeanzeige
Grundsätzlich gibt es hierfür keine besonderen Voraussetzungen. Bestimmte Tätigkeiten erfordern jedoch eine Erlaubnis oder (handwerksrechtliche) Zulassung; andere Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig.
Die Gewerbemeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbemeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Rechtsgrundlage
§§ 14, 15, 55c Gewerbeordnung (GewO) -
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Meldebescheinigung
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Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung
Hier müssen Sie in jedem Fall persönlich bei der Behörde erscheinen.
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Niederschrift über die Anhörung der Eltern, des Vaters, der Mutter zum Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG
Hinweis: Jede Änderung unserer/meiner wirtschaftlichen Lage sowie der Familienverhältnisse, über die hier Erklärungen abgegeben werden, ist unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen.
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Spielgeräte-, Vergnügungssteuer - Änderungs-, Festsetzungsbescheid
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Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung
Hiermit können Sie eine bereits beantragte Anordnung gemäß §§ 44 und 45 StVO verlängern lassen.
Eine Verlängerung können sie für folgende Maßnahmen beantragen:
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. -
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Verlust/Wiederauffinden von Dokumenten
Bei einem Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes sind Sie verpflichtet
umgehend bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Verlustmeldung zu erstatten.
Das Wiederauffinden ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. -
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Wohnflächenberechnung bis 31.12.2003 und ab 01.01.2004
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Wohngeldantrag (Lastenzuschuss)
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Wohngeldantrag (Mietzuschuss)