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Hinweis: Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 47 BAföG i.V.m. § 60
Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen
angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben
sind aufgrund der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) für die Entscheidung über den Antrag erforderlich (§ 67a Abs. 3
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).
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