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Gewerbe - Abmeldung

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Gewerbeanzeige

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte und auf Dauer angelegte, selbstständige, nicht sozial unwerte und erlaubte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird. Einige Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Ausübung freier Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens) unterliegen nicht der Gewerbeordnung.

Eine "Gewerbe-Abmeldung" ist zu erstatten, wenn:
- der Betrieb aufgegeben
- der Betrieb weg nach außerhalb verlegt
- der Betrieb an einen anderen Gewerbetreibenden übergeben
- die Rechtsform (zum Beispiel von Einzelgewerbe in juristische Person) gewechselt
wird.

Voraussetzungen zur Erstattung einer Gewerbeanzeige
Grundsätzlich gibt es hierfür keine besonderen Voraussetzungen. Bestimmte Tätigkeiten erfordern jedoch eine Erlaubnis oder (handwerksrechtliche) Zulassung; andere Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig.
Die Gewerbemeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbemeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Rechtsgrundlage
§§ 14, 15, 55c Gewerbeordnung (GewO)

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