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Formblatt 2 - Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte

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Zur Erteilung der Bescheinigung sind die Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute gemäß § 47 BAföG
verpflichtet.

Falls Sie von Ihrer Hochschule nach Ihrer Einschreibung einen Faltbogen (Leporello) mit Immatrikulationsbescheinigungen erhalten haben, ist davon ein Exemplar für Ihren BAföG-Antrag bestimmt.
Es ist beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen und gilt als Ersatz für das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt 2.

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