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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung

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Hiermit können Sie eine Erlaubnis nach § 34 GeWO beantragen.

§ 34 Gewerbeordnung in der Fassung vom 16. Juni 1998

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung i. d. Fassung vom 1. Juni 1976, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 zweites GewO-Änd. Gesetz vom 16. Juni 1998)

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (i.d.R. die Ordnungsämter der kreisfreien Städte oder Landkreise). Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.

- Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.
- Der Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt in eigenem Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.

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