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Antrag zur Aufstellung eines Grabmals

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Die Aufstellung eines Grabmals darf erst vorgenommen werden, wenn der eingereichte Antrag genehmigt und die Genehmigungsgebühr gezahlt ist. Für die Aufstellung von Grabmälern gelten die Bestimmungen der Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Zur Vermeidung von Nachteilen empfiehlt es sich, sich vor der Bestellung von Grabmälern die genaue Kenntnis dieser Bestimmung zu verschaffen. Für die Standsicherheit eines Grabmals haftet grundsätzlich der Besteller bzw. Nutzungsberechtigte der fraglichen Grabstelle. Das Grabmal ist mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden. Die Zeichnungen sind mit genauen Zahlen über die tatsächlichen Masse zu versehen. Maßstäbliche Zeichnungen müssen ebenfalls eingeschriebene Maßzahlen enthalten. Ein genehmigtes und aufgestelltes Grabmal darf ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht verändert oder zur Änderung entfernt werden; auch die Entfernung des Grabmals muss die Friedhofsverwaltung genehmigen.

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