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Anordnung/Ausnahmegenehmigung §§ 45/46 StVO

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Zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen für Baumaßnahmen z. B. Lagerung von Baumaterial, Aufstellung eines Baugerüstes, Aufstellung eines Bauzaunes, Aufgrabung von öffentlichen Verkehrsflächen, Aufstellung eines Bau- und Gerätewagens, Aufstellung eines Containers, Sperrung eines Gehweges usw.
In Verbindung mit dieser Inanspruchnahme kann eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO (Verkehrsbeschränkung bzw. Verkehrsverbote) beantragt werden.

Die bauausführende Firma übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäßen Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem ruhenden und fließendem Verkehr, wenn die Ausnahmegenehmigung und Anordnung erteilt werden. Ereignen sich Unfälle (auch Verkehrsunfälle), die durch diese Maßnahme bedingt sind und mit ihr in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfange übernommen.

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